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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 – Informationsaustausch und Transparenz
Die Vertragsparteien
a) legen alle vier Jahre in ihren Berichten an die UNESCO geeignete Informationen über die zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet und auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vor;
b) bezeichnen eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist;
c) legen Informationen betreffend den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vor und tauschen diese mit anderen aus.