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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 9↗RIS↗
SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN
Artikel 9
(1) Beamte der ersuchten Behörde können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
(2) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.
Schlagworte
Gerichtsverfahren