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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 – Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.