Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Schutzklauseln
a) gewährleistet er die Sicherheit und menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen;
b) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, weder die Sicherheit des Schiffes noch die der Ladung zu gefährden;
c) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder eines anderen interessierten Staates nicht zu beeinträchtigen;
d) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff getroffene Maßnahme umweltverträglich ist.
a) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht oder
b) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.