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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.