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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.