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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 9↗RIS↗
Sachverständige
Artikel 9
(1) Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
(2) Im Ersuchen und Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahre und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.