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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.