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Fassungsvergleich zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.