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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Verlagerung von Transporten auf die Bahn
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.