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Fassungsvergleich zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 154/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
1.
Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
2.
Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.