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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9              Änderungen, Auslegung
9.1. Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 10.1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
9.2. Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.