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Norm
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Fassungen
Art. 9 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
BGBl
Art. 9 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Judikatur
Art. 9 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Art. 9 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF
BGBl. III Nr. 137/2009
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9 – Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Verwahrer der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.