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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Durchführungsvereinbarungen
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens ab, in welchen sie insbesondere die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird.