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Fassungsvergleich zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Vermietrecht
(1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn das Original und die Vervielfältigungsstücke bereits mit allgemeiner oder ausdrücklicher Erlaubnis des ausübenden Künstlers verbreitet worden sind.
(2) Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für ausübende Künstler eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung von Tonträgern das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler nicht erheblich beeinträchtigt.