Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Pflichten der auszahlenden Postverwaltung
1. Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.