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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Pflichten der auszahlenden Postverwaltung
1. Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.