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Norm
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Fassungen
Art. 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
BGBl
Art. 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Judikatur
Art. 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Art. 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF
BGBl. III Nr. 65/2010
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.