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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.