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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 124/2010 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Verweigerung im Einzelfall
(1)
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2)
Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.