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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.
Schlagworte
Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen