Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1)
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.
(2)
Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.