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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.