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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 39/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:
für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;
für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.
Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.