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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kosten
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.