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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik 1
Art. 9neu
in Kraft ab 19.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 98/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9. Kosten
Alle Ausgaben betreffend Dienstreisen, Unterkunft und Verpflegung der Parteienvertreter im Hoheitsgebiet der empfangenden Partei im Rahmen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Zusammentreffen werden von der entsendenden Partei getragen.