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Fassungsvergleich zu Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 111/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Im Rahmen von UNESCO und anderen internationalen Organisationen werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur und Kunst unterstützen.