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Fassungsvergleich zu Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 150/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS II Vertragsparteien auf.
2) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.