Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Flugdurchführung
a) Art und Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
b) Namen der Mitglieder der Besatzung, sofern es sich um Staatsluftfahrzeuge handelt,
c) Abflugzeit,
d) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
e) Landeort, voraussichtlicher Zeitpunkt von Abflug und Ankunft am/vom geplanten Landeplatz,
f) Zweck des Fluges und
g) Transpondercode.
a) in der Republik Österreich: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, ACC Wien
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Skyguide, Schweizerische Aktiengesellschaft für militärische und zivile Flugsicherung, ACC Zürich
Eine Zuständigkeitsänderung wird im Rahmen eines Notenwechsels bekannt gegeben.