Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Uruguay) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
1. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.
2. Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.