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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Für die Koordinierung der Tätigkeit zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet) ein.
2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Prüfung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
Analyse der Ergebnisse der auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Zusammenarbeit;
Festlegung der Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführt wird, und Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;
Prüfung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und Erhöhung ihrer Effektivität in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;
Erörterung sonstiger Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens.
3. Die Tagungen der Kommission werden abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation abgehalten.