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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 75/2012 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.