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Fassungsvergleich zu Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 269/2012 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.