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Norm
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungen
Art. 9 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
BGBl
Art. 9 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Judikatur
Art. 9 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Art. 9 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungsvergleich zu
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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Art. 9
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Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF
BGBl. III Nr. 116/2012
Art. 9↗
RIS↗
Artikel IX
Kosten
Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.