Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Kosten
Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.