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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Kommission wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.