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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-partei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet verein-bart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.