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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.