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Norm
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Fassungen
Art. 9 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
BGBl
Art. 9 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Judikatur
Art. 9 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Art. 9 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
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Art. 9
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Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF
BGBl. III Nr. 277/2013
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.