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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 08.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 296/2013 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Deaktivierung von Schusswaffen
Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten:
a) Alle wesentlichen Teile einer deaktivierten Schusswaffe sind auf Dauer so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Schusswaffe ermöglicht;
b) es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Deaktivierungsmaßnahmen gegebenenfalls durch eine zuständige Behörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass eine Schusswaffe durch die an ihr vorgenommenen Veränderungen auf Dauer unbrauchbar wird;
c) im Rahmen der Nachprüfung durch eine zuständige Behörde ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Deaktivierung der Schusswaffe auszustellen oder eine klar sichtbare entsprechende Markierung an der Schusswaffe anzubringen.