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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 – Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Beamter oder Vertragsbediensteter einer internationalen oder supranationalen Organisation ist, der die Vertragspartei angehört, oder eine Person, gleichviel ob entsandt oder nicht, die bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.