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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Handel und Marktentwicklung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO der Gemeinschaft und der Ukraine.
(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und die Ukraine die Bildung eines offenen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.