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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um, wenn dies erforderlich und durchführbar ist, die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgenden Durchfuhren oder Umladungen von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein beziehungsweise in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht zu regeln.