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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
In Einzelfällen, in denen eine Vertragspartei die Meinung vertritt, dass die Zustimmung zu einem Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ihre nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, ihre Staatsinteressen oder die nationale Gesetzgebung gefährden könne, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit zur Gänze oder teilweise ablehnen oder die Zusammenarbeit unter Einhaltung anderer internationaler Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.