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Norm
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Fassungen
Art. 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
BGBl
Art. 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Judikatur
Art. 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Art. 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
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§ 0↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF
BGBl. III Nr. 218/2014
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
Vernichtung von Verschlusssachen
Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.