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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Vernichtung von Verschlusssachen
Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.