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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 9↗RIS↗
Förderung des öffentlichen Bewusstseins
Artikel 9
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. bildungspolitische Maßnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln,
ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.