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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes
Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;
b. Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;
c. Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;
d. Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;
e. Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.