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Norm
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Fassungen
Art. 9 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
BGBl
Art. 9 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Judikatur
Art. 9 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Art. 9 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF
BGBl. III Nr. 70/2015
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.