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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Expertentreffen
Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.