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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
PRS
Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt worden sind.