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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 158/2016 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2)
Jede Änderung dieses Rahmenabkommens bedarf der Schriftform.
(3)
Das Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
Geschehen in zwei Urschriften in deutscher Sprache.