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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2017 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft.
(2) Änderungen dieses Abkommens müssen schriftlich erfolgen.
(3) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von den Vertragsparteien schriftlich beendet werden. Es läuft 60 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung ab.
(4) Bis zu seinem Inkrafttreten findet das Abkommen vorbehaltlich der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien vorläufige Anwendung.
Geschehen in Wien und in Brüssel am 28. Oktober 2016, jeweils auf Englisch.