Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.