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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF BGBl. III Nr. 24/2017 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.