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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Statistiken
(1) Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.
(2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.